AGB

Lieferung- und Zahlungsbedingungen

  1. Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Verkäufe unserer Erzeugnisse, auch wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Käufer sei kein Kaufmann im Sinne des HGB (Handelsgesetzbuch). Abweichende Absprachen sind nur wirksam, soweit wir sie schriftlich bestätigen. Ein Angebot ist für uns unverbindlich. Erhöhen sich zwischen Angabe des Angebots oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot oder Auftragsbestätigungen berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen. Dies gilt nicht für Lieferung an einen anderen als einen Kaufmann im Sinne des HGB, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.
  2. Die Preise verstehen sich ab Lieferwerk, Waggon oder LKW verladen, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind.
  3. Die zur Verwendung gelangenden Rohstoffe und die Art Ihrer Verarbeitung bedingen gewisse Abweichungen in der Farbe, Oberflächenbeschaffenheit, den Abmessungen, der Festigkeit und Wasseraufnahme. Diese sind im Rahmen der offiziellen Gütebestimmungen zu tolerieren.
  4. Die Lieferung erfolgt freibleibend, insbesondere also unter Vorbehalt der Liefermöglichkeiten, ohne Beschränkung auf den Fall der höheren Gewalt und ohne Haftung insoweit.
  5. Wird von Seiten des Käufers der der Versand unserer Erzeugnisse für bestimmte Tage vorgeschrieben, so kommen wir dieser Aufforderung nach Möglichkeiten nach, ohne jedoch eine Haftung hierfür zu übernehmen. Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener oder verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen. Nichteinhaltung vereinbarter Lieferungszeiten berechtigen jedoch den Käufer zum Rücktritt wegen Verzuges, wenn er uns zuvor unter Ablehnungsandrohung eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Soweit uns Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Nicht zu vertreten haben wir u. a. behördliche Eingriffe, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabhängig ist. Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener oder verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen.
  6. Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Wird hiervon abweichend Frachtvergütung vereinbart, so sind die Frachtkosten vom Käufer Skonto frei vorzulegen.
  7. Die Gefahr für den zufälligen Untergang unserer Erzeugnisse geht mit Verladung auf den Käufer über. Bei Verladeschwierigkeiten (z. B. Transportmittelmangel) gilt die Verladung als Erfolgt, wenn die Ware versandbereit dem Käufer angezeigt wird.
  8. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Sorte, sind von Kaufleuten sofort nach Abnahme zu rügen; In diesem Fall ist dem Lieferwerk die Möglichkeit zu geben, sich von der Beanstandung zu überzeugen. Belegstücke oder Beanstandung sind vom Käufer bis zu einer abschließenden Vereinbarung über die Erledigung der Reklamation zur Verfügung des Lieferwerkes bzw. des Prüfers zu halten. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer nicht offensichtlichen anderen als der bestellten Sorte oder Menge sind von Kaufleuten nach Sichtbar werden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten ab Lieferung zu rügen. Bei nicht form- und fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt. Die Rüge hat auf jeden Fall vor Weiterversand bzw. Aufstellung der Ware zu erfolgen, um dem Lieferwerk die Möglichkeit der Überprüfung zu geben.
  9. Mängel der Lieferungen haben wie nur zu vertreten, wenn sie die für Holzfaser, Kunststoffplatten und sonstige verarbeiteten Materialien zulässige Verarbeitung und Verwendung ernsthaft beeinträchtigen. Wegen eines Mangels, den wir zu vertreten haben, kann der Käufer nach seiner Wahl angemessene Herabsetzung des Kaufpreises oder Lieferung mangelfreier Ware verlangen; fehlerhafte Ersatzlieferung berechtigt den Käufer als Nichtkaufmann auch zur Wandlung.
  10. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderung, die wir gegen den Käufer haben, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung – unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeitet, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten.
  11. Für den Fall des Weiterverkaufs unserer Ware oder aus ihr hergestellte neue Sachen hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzugewiesen.
  12. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllten sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen, die wir gegen ihn, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, haben, schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unsere Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem Rest ab.
  13. Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unseren Waren hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die er für seine Leistung erhält, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche auch diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem Rest ab. Gleiches gilt im gleichen Umfange für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund Verarbeitung unsere Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärung des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderung einzeln nachzuweisen und Nacherwerben die erfolgte Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indes von diesem Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
  14. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden, noch mit Nacherwerben ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderungen. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder deren Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallenden Interventionskosten zu tragen.
  15. Der „Wert unserer Ware“ entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20%. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die gesamten aufgezählten Forderungen um 20% übersteigt.
  16. Unsere Rechnungen sind innerhalb der auf den Rechnungsformularen genannten Frist zahlbar. Bei Überschreitung des Zahlungszieles beanspruchen wir ohne Inverzugsetzung ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen uns von der Bank berechneten Zinssatzes sowie Ersatz unseres sonstigen Verzugsschadens. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber genommen und gelten erst nach Ihrer Einlösung oder Gutschrift als Zahlung. Hierbei werden alle anfallenden Kosten dem Käufer belastet.
  17. Unsere sämtlichen Forderungen – auch bei Stundung und beispielsweise bei Hereinnahmen von Wechseln – werden sofort fällig, sobald der Käufer uns gegenüber mit der Erfüllung in Verzug gerät. Mängelrügen des Käufers beeinflussen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit. Dem Käufer steht ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis. Ist der Käufer „Kaufmann“ im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir, auf welch Schuld die Leistung angerechnet wird.
  18. Der Käufer kann mit Schadensersatzforderungen nur dann gegenüber der Kaufpreisforderung oder sonstigen Forderungen aufrechnen, wenn die Gegenforderung von uns schriftlich anerkannt wird. Sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns, gleich aus welchen Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden, aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiven Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder – Nichtkaufleuten gegenüber – auf grober Fahrlässigkeit.
  19. Erfüllungsort für beide Teile ist Wietmarschen-Lohne. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Nordhorn. Ergänzend zu diesen Bedingungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Diese Bedingungen gelten auch für alle weiteren Aufträge, die wir vom Käufer bekommen. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.